Beförderungsbedingungen gültig für Busbestellungen bei Steinberger Busreisen

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages der im Falle der Anmietung von Bussen zwischen uns, der Firma Steinberger Busreisen nachfolgend als Steinberger bezeichnet und dem Auftraggeber, zustande kommt. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als Besteller und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Preisvereinbarung
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der vereinbarte (Pauschal)-Preis nur die vereinbarte Fahrtstrecke und Fahrtdauer sowie eventuell ausgeschriebene Zusatzleistungen (Hotelarrangement, Führungen etc.) umfaßt. Falls im Auftrag nicht anders vermerkt, sind die aktuellen Straßenmauten, (Straßen- )steuern und Abgaben sowie Park- und/ oder Fährgebühren im In- und Ausland extra zu zahlen. Das österreichische Roadpricing ist – falls nicht anders angegeben – für die vereinbarte Route inkludiert. Durch den Besteller oder dessen Fahrgäste veranlaßte Mehrleistungen werden zu unseren Standardtarifen verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn solche Änderungen verkehrsbedingt oder aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen des Busunternehmers sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist. Der Lenker ist verpflichtet, während der Fahrdienstleistung die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer werden pro angefangene Stunde zusätzlich verrechnet. Falls nicht anders vereinbart, sind die Spesen des Fahrers für Kost und Quartier (Einzelzimmer) vom Auftraggeber zu tragen.

2. Preiserhöhungen
Pauschalpreise für Tages- und Mehrtagesfahrten sind auf eine bestimmte Busgröße, Personenpreise für solche Fahrten auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl kalkuliert. Sollten diese Parameter verändert werden, ist Steinberger berechtigt, vom Besteller einen entsprechenden Aufpreis zu verlangen. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn das ursprüngliche Angebot vom Auftraggeber nach Abschluß des Vertrages durch zusätzliche Bausteine und Programmteile verändert wird. Steinberger behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, nach Vertragsabschluß zu erhöhen. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Be- förderungskosten – etwa der Treibstoffkosten -, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie die Einführung neuer Steuern oder Abgaben im In- bzw. Ausland (z.B. City Tax in Italien bzw. Deutschland), die Erhöhung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes oder die für die betreffende Reiseveranstaltung an- zuwendenden Wechselkurse. Die Möglichkeit einer solchen Erhöhung bis zum 21. Tag vor Reiseantritt gilt hiermit ausdrücklich als vereinbart. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Auftraggeber bzw. Reisenden weiterzugeben. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 % ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich.

3. Haftung
Steinberger haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Wagen, soweit dies nicht durch Umstände verhindert wird, welche der Autobusunternehmer nicht abzuwenden und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte. Steinberger haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich Schadensfälle auf die Beförderung beziehen. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden, er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen oder diese nicht den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechen. Für die Einhaltung der jeweiligen Einreisebestimmungen (auch innerhalb der EU) ist jeder Fahrgast selbst verantwortlich. Auch besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthalt oder am Zielort.

4. Befugnisse des Lenkers / Reiseleiters
Der Lenker bzw. der Reiseleiter sind für die Sicherheit und die Einhaltung der Ordnung an Bord zuständig. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Fahrer ist berechtigt, von der vorgesehenen Strecke abzuweichen, wenn die Sicherheit dies erfordert. Er ist auch berechtigt, einzelne Reisegäste im Falle starker Alkoholisierung, grober Sachbeschädigung oder ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitreisenden von der Fortsetzung der Fahrt auszuschließen. Wie im PKW gilt auch in unseren Reisebussen Gurtenpflicht. Über das Öffnen und Schließen der Lüftungseinrichtungen sowie die Betätigung der Heizung entscheidet der Fahrer.

5. Anzahl der Reisenden
Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist. Stehplätze sind grundsätzlich nicht erlaubt. Eine eventuelle Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Anzahl der Reisenden ist vom Besteller daher rechtzeitig, spätestens bis zum Ende der kostenlosen Stornofrist, bekannt zu geben.

6. Gepäck
Jeder Reisende kann auf eigene Gefahr Gegen- stände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringt, im Fahrgastraum kostenlos mitnehmen („Handgepäck“). Wir ersuchen alle Reisegäste, wenn Sie den Bus verlassen (auch untertags), keine Wertgegenstände (Handtaschen, Kameras, Audio-Geräte usw.) an Bord zu lassen. Diese sind nicht versichert und werden im Falle eines Einbruchs sowie eines Diebstahls nicht ersetzt. Das übrige Reisegepäck muß derart verpackt sein, daß der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Anschrift haltbar angegeben sein. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Üblicherweise kann jeder Reiseteilnehmer EIN Gepäckstück im ungefähren Ausmaß von 75 x 40 x 30 cm und max. 20 kg mitnehmen. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, daß seine Gepäckstücke in den Autobus verladen werden. STeinberger haftet nicht für Gepäcksstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen. Genauso wird jede Haftung abgelehnt, wenn Gepäcksstücke über Nacht im Autobus bleiben oder vergessen wurden. Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet Steinberger nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften, diese insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des ABGB. Im Haftungsfall tritt Ersatzpflicht durch den Autobusunternehmer bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu € 56,- pro Gepäckstück, ein. Eine Haftung für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossen abgeliefertes Reisegepäck sowie für Geld- und Wertgegenstände besteht nicht. Als Gepäckstücke im Sinne dieses Punktes gelten auch Gegenstände, die in einem Anhänger oder Schiträger befördert werden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

7. Beschädigungen durch den Fahrgast
Wenn ein Fahrgast den Autobus oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit, aufzukommen.

8. WC im Bus bei Frostgefahr
Beachten Sie bitte, daß die Bordtoiletten bei niedrigen Temperaturen nicht in Betrieb sind.

9. Ausschluss
Ausgeschlossen von der Beförderung sind Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden.

10. Mitnahme von Tieren
Bei Katalogreisen ist die Mitnahme von Tieren grundsätzlich ausgeschlossen. Die Mitnahme von Tieren bei Reisen für geschlossene Gruppen bzw. im Rahmen von Busanmietungen ist nur dann möglich, wenn dies vor Reiseantritt mit STeinberger abgesprochen wurde und das Tier ohne Gefährdung oder Belästigung der Mitreisenden befördert werden kann. Außerdem darf in diesem Fall etwa nur ein Tier pro Bus befördert werden. Die Entscheidung, wann eine solche Gefährdung oder Belästigung gegeben ist, obliegt dem Fahrer.

11. Rauchen im Bus
Unsere Busse sind grundsätzlich Nichtraucherbusse. Auch bei Anmietungen von Reisebussen durch geschlossene Gruppen gilt das Rauchverbot im Bus. Wir bitten die Raucher um Verständnis. Es werden regelmäßig Rauchpausen eingelegt.

12. Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber
Eine Stornierung des Auftrages kann nur schriftlich zur Kenntnis genommen werden. Dabei hat der Auftraggeber an STeinberger die bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch € 25,- Bearbeitungsgebühr zu ersetzen. Zusätzlich ist STeinberger berechtigt bei Rücktritt durch den Besteller – falls im Auftrag nicht anders vereinbart – nachstehende Stornosätze (vom jeweiligen Auftragswert) zu verrechnen.

12.1. Busanmietungen ohne Arrangement
Leistungen bei Tages- und 2-Tagesfahrten:

  • 14 Werktage vor Abfahrt 10 %
  • 7 Werktage vor Abfahrt 40 %
  • 3 Werktage vor Abfahrt 70 % ab
  • 2 Werktagen vor Abfahrt 100 %

12.2. Busanmietung ohne Arrangement
Leistungen ab 3- Tagesfahrten:

  • ab dem 29. Werktag vor Abfahrt 10 %
  • ab dem 21. Werktag vor Abfahrt 40 %
  • ab dem 14. Werktag vor Abfahrt 70 %
  • ab dem 7. Werktag vor Abfahrt 100 %

12.3. Busanmietungen mit Arrangement
Leistungen für gesamte Gruppe:
ab dem kostenfreien Stornotermin

  • bis zum 30. Werktag vor Abfahrt 20 %
  • ab dem 29. Werktag vor Abfahrt 30 %
  • ab dem 19. Werktag vor Abfahrt 50 %
  • ab dem 14. Werktag vor Abfahrt 70 %
  • ab dem 7. Werktag vor Abfahrt 100 %

12.4. Busanmietung für Arrangement
Leistungen für Einzelstornos (einzelnen Personen):

  • ab 60 Werktage vor Abfahrt 20 %
  • ab 29 Werktage vor Abfahrt 30 %
  • 20 – 15 Werktage vor Abfahrt 50 %
  • 14 – 4 Werktage vor Abfahrt 70 %
  • 3 – 2 Werktage vor Abfahrt 85 %
  • danach 100 % 

12.5. Stornierung von Tickets und Karten:
Bereits von Steinberger getätigte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa Besorgung, Versicherungen, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze vom Auftraggeber zu begleichen.

13. Eventreisen
Absagen durch den Eventveranstalter Eventreisen, insbesondere zu Freiluftveranstaltungen, werden bei jeder Witterung durchgeführt, da zum Zeitpunkt der Abreise keine genauen Prognosen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle getroffen werden können. Sollte der Eventveranstalter zur Ansicht gelangen, daß eine witterungsbedingte Absage oder Verschiebung der Veranstaltung notwendig ist, gelten bezüglich eventueller Refundierung des Kartenpreises die einschlägigen Schlechtwetterbestimmungen des Veranstalters. Die Bezahlung des Fahr- bzw. Reisepreises bleibt davon jedoch unberührt. Im Falle einer Verschiebung des Events wäre eine nochmalige Anreise auch bei weiterer Gültigkeit der ursprünglichen Eintrittskarten neuerlich zu bezahlen.

14. Bestätigung des Auftraggebers
Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach Beendigung der Fahrt auf dem vorliegenden Formular die exakte Personenanzahl, Zeit der Rückkehr, allfällige Routenänderungen, etc. zu bestätigen. Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruches auf diesem Formular schriftlich festzuhalten.

15. Zahlungen
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an STeinberger Busreisen direkt, nicht aber an den Lenker erfolgen. STeinberger Busreisen ist berechtigt, frühestens 11 Monate vor dem vereinbarten Ende einer Mehrtagesfahrt (Pauschalreise) eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zu verlangen. Die Restzahlung erfolgt frühestens 2 Wochen vor Reiseantritt. Bei Tagesfahrten bzw. bei Besorgung von Eintrittskarten kann Steinberger die volle Bezahlung des Preises bereits bei Buchung der Reise fordern. Wurde keinerlei solche Vereinbarung getroffen, ist der Fahrpreis binnen 14 Tagen ab Fahrtdatum bzw. letztem Fahrtag ohne Abzug fällig. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist der Autobusunternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Autobusunternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu bezahlen. Darüber ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 16. Gerichtsstand / Streitigkeiten Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Autobusunternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Für Steinberger Busreisen ist dies das BG Reutte. Für alle aus diesem Vertrag wegen Streitigkeiten gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.